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Wenn heute Graf Dracula klingelt …

… ist es wieder so weit. Es ist Halloween.

Bei Anbruch der Dunkelheit wandern Henker, Zombies, Vampire und Skelette von Haustür zu Haustür durch die Nachbarschaft.

„Süßes oder Saures!“

Natürlich kann die Tür für sie geöffnet werden oder auch nicht. Die, die vorbereitet sind, lassen zum Beispiel in ein Körbchen mit (eingewickelten) Naschereien greifen.
Die „Geisterabwehrer“ wissen noch genau, an welcher Wohnungstür es sich im letzten Jahr lohnte, fordernd seine Plastiktüte hinzuhalten.

„Trick or Treat“ – Streich oder Leckerbissen!

Nur fragen darf sie niemand, woher dieser Brauch kommt und warum sie am 31. Oktober unterwegs sind. Das können sie meist nicht beantworten.

Die Nacht vor Allerheiligen (engl. „All hollows’ eve“) wurde vor allem in Irland unter dem mundartlichen Begriff „Halloween“ gefeiert. Dabei haben sich offensichtlich christliches Denken und keltischer Geisterkult vermischt. Aber wirklich belegt scheint das nicht zu sein.
Mit den irischen Einwanderern kam diese Tradition in die USA und nach Kanada und hat dort – zum Teil stark kommerzialisiert – einen ähnlichen Stellenwert wie in katholisch geprägten Teilen der Welt der Karneval.

Man kann natürlich Halloween in Deutschland für profitorientierten Humbug halten, mit dem man irgendwo im Kalender zwischen sommerlichen Grillpartys und dem 1. Advent noch ein Verkaufs-Event mit allem möglichen Schnickschnack etablieren wollte (Margot Käßmann). Tatsächlich ist Halloween auch in Deutschland nicht mehr wegzudenken.

Streiche gehören ebenso fest zum Programm wie gruselige Verkleidungen und das Klingeln in der Nachbarschaft. Doch viele Streiche sind eben keine Kavaliersdelikte: Die Androhung von „Saurem“ kann zur Nötigung werden, sagt der Partneranwalt der ROLAND-Rechtsschutz-Versicherungs-AG Jürgen Renz. Die Ankündigung, Zahnpasta unter die Türklinke zu schmieren, hat natürlich eine andere Qualität als die Drohung, die Autoreifen aufzuschlitzen. Die Strafen für Nötigung richten sich nach dem Alter des Täters. Bei unter 14-Jährigen bleibt es bei einer Ansprache durch die Polizei. Wer zwischen 14 und 21 Jahre alt ist, muss mit erzieherischen Maßnahmen wie beispielsweise Sozialstunden rechnen. Über 21-jährige Übeltäter gelten strafrechtlich hingegen als Erwachsene und erhalten eine Geldstrafe oder -auflage, die je nach ihrer wirtschaftlichen Situation variiert.

Das wissen Eltern: Sie haften für ihre Kinder nur bei verletzter Aufsichtspflicht. Beispielsweise, indem sie einem Kind oder Jugendlichen von unter 16 Jahren erlauben, nach 22 Uhr draußen unterwegs zu sein, und wenn das Kind oder der Jugendliche während dieser Zeit Dinge beschädigt. Ansonsten haften Kinder in Deutschland bereits ab einem Alter von sieben Jahren selbst.

Dies sollten Eltern ihrem Grafen Dracula heute Abend mit auf den Weg geben: Keine Sachbeschädigungen begehen wie das Zerstören von Blumenbeeten und Beschmieren von Hauswänden, Bewerfen von Hausfassaden oder Autos mit Eiern, Abbrennen von Feuerwerkskörpern, überdurchschnittliche Lärmbelästigung. Ganz gemein ist es auch, kleineren Kindern ihren gesammelten Süßkram zu stehlen! Susanne Helbach-Grosser (2013)